Kopfbild Gemeinde Ammerthal

Aktuelles / News Details

10.05.2021

Corona-Maßnahmen- das gilt ab 10.05.2021

Der Landkreis Amberg-Sulzbach hat erstmals am Montag, 3. Mai 2021 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 100 unterschritten. Seit Mittwoch, 5. Mai 2021 sind daher einige Lockerungen in Kraft getreten.

Ab 10. Mai 2021 gelten folgende Regelungen...

Schulen (§18 BayIfSMV):
Es findet an allen Schulen im Landkreis Amberg-Sulzbach Präsenzunterricht statt, sofern der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Ansonsten Wechselunterricht.

Die konkrete Entscheidung, ob Präsenz- oder Wechselunterricht stattfindet, obliegt der jeweiligen Schule.

Am Präsenzunterricht und an Präsenzphasen des Wechselunterrichts sowie an der Notbetreuung und Mittagsbetreuung dürfen nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus unterziehen.

Hinweis:
Für Schulen im Bereich der Stadt Amberg ist der Inzidenzwert der Stadt Amberg entscheidend. Aktuelle Informationen darüber, ob Schulen in Amberg Präsenz-/Wechselunterricht anbieten können oder ob Distanzunterricht stattfindet, finden Sie unter www.amberg.de.
Kindertagesbetreuung (§19 BayIfSMV):
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder können nur öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

Geimpft oder Genesen / Kinder:
Vollständig Geimpfte und Genesene sind mit negativ getesteten Menschen gleichgestellt.

Vollständig geimpft ist, wer über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache oder in einem elektrischen Dokument verfügt und bei dem die abschließende Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt.

Genesene Personen müssen eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen. Hier gilt laut Bayerischer Infektionsschutzmaßnahmeverordnung ein PCR-Test, der mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate zurückliegt.

Kinder bis zum sechsten Geburtstag sind von der Testpflicht befreit.

Ausgangssperre (§26 BayIfSMV):
Die nächtliche Ausgangsbeschränkung entfällt.

Kontaktbeschränkung (§4 BayIfSMV) :
Treffen sind möglich von maximal fünf Personen aus zwei Haushalten. Die zu den zwei Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

Öffnung der Ladengeschäfte (§12 BayIfSMV):
Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe dürfen öffnen.

Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote (z.B. Bekleidungsgeschäfte) ist grundsätzlich untersagt. Ausgenommen sind u.a. der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte und Gartenmärkte, usw.

Unter folgenden Bedingungen können Ladengeschäfte jedoch öffnen:

Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum („Click & meet“). Die Kontaktdaten der Kunden sind zu erheben. Keine Testpflicht.
Der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden kann sichergestellt werden.
Die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden darf nicht höher sein als ein Kunde je 40 m2 Verkaufsfläche.
Ein ausgearbeitetes Schutz- und Hygienekonzept liegt vor.
Körpernahe Dienstleistungen (§12 BayIfSMV):
Öffnung aller körpernahen Dienstleistungen (Tattoo-Studios, Massagepraxen, usw.) mit negativem Test. Die Testpflicht entfällt, wenn jemand vollständig geimpft ist oder genesen.

Auch Frisöre und Fußpfleger haben geöffnet. Termine müssen vorab gebucht werden. Die Testpflicht vor dem Besuch von Friseuren und Fußpflegern entfällt.

Sport (§10/11 BayIfSMV):
Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport unter freiem Himmel ist möglich unter der Voraussetzung, dass alle Teilnehmer einen negativen Test vorweisen können.

Gastronomie (§13 BayIfSMV):
Die Abgabe und Lieferung von Speisen und Getränken nach 22 Uhr ist zulässig. Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen jedoch nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.

Öffnung der Außengastronomie bis 22 Uhr ist möglich. Gäste müssen vorher einen Termin vereinbaren, z.T. einen negativen Test vorweisen und zudem die Daten für eine mögliche Kontaktverfolgen angeben.

Außerschulische Bildung (§20 BayIfSMV):
Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Angebote der Erwachsenenbildung und vergleichbare Angebote anderer Träger sind in Präsenzform zulässig, sofern zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, sofern der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.
Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden. Dabei ist ein Mindestabstand von 2 m durchgehend und zuverlässig einzuhalten. Für das Lehrpersonal gilt eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske; für Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht. Diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt, weiter muss der Betreiber ein Schutz- und Hygienekonzept vorhalten.

Kultur (§23 BayIfSMV):
Museen, Ausstellungen und ähnliche Kulturstätten können öffnen. Besucher müssen jedoch vorab einen Termin buchen. Auch hier gilt die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes, FFP2-Maskenpflicht, Kontaktdatenerhebung sowie das Vorhandensein eines ausgearbeiteten Schutz- und Hygienekonzeptes.

Die Öffnung von Theatern, Konzert- und Opernhäusern sowie Kinos ist möglich. Voraussetzung: negativer Test.

Hinweis:
Überschreitet der Landkreis Amberg-Sulzbach an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz von 100, erfolgt eine erneute Bekanntmachung des Landratsamtes. Die vorstehenden Lockerungen treten dann am übernächsten darauf folgenden Tag wieder außer Kraft.

Quelle: LRA Am-Sul

Zurück zur Übersicht