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12.04.2017 Bekanntmachung Kläranlage Fichtenhof

Vollzug der Wassergesetze;
Einleiten von Mischwasser aus dem Notüberlauf des Regenrückhaltebeckens im Ortsteil Fichtenhof, Gemeinde Ammerthal in einen Entwässerungsgraben auf dem Grundstück Fl.nr. 498 Gemarkung Ammerthal

Die Gemeinde Ammerthal hat beim Landratsamt Amberg-Sulzbach für folgendes Vorhaben die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt:

Die Gemeinde Ammerthal beabsichtigt die Kläranlage Fichtenhof aufzulassen und das Abwasser aus dem Ortsteil Fichtenhof zukünftig der Zweckverbandskläranlage der Stadt Amberg und der Gemeinde Kümmersbruck zuzuleiten.

Zur Rückhaltung der über die gewählte Drosselwassermenge hinausgehenden Mischwassermenge ist geplant ein zweigeteiltes Regenrückhaltebecken zu errichten.
Das bisherige Absetzbecken der Kläranlage Fichtenhof wird zum Regenüberlaufbecken umgebaut und der vorhandene Schönungsteich zum Regenrückhalteteich.
Bei Überschreiten des maximalen Beckeninhalts (rechnerisch alle 3 Jahre) erfolgt eine Notentlastung in den Entwässerungsgraben auf dem Grundstück Fl. Nr. 498 Gemarkung Ammerthal.

Das Vorhaben und die Auslegung der Pläne wird mit folgenden Hinweisen bekannt gemacht:

1. Die Pläne, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben,liegen in der Zeit vom 12.04.2017 bis zum 15.05.2017 im Rathaus in 92260 Ammerthal, Mühlweg 16a, während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Zusätzlich wird das Vorhaben auch im Internet bekannt gemacht. Die Bekanntmachung und die dazugehörigen Planunterlagen sind auf der Internetseite der Gemeinde Ammerthal unter folgender Internetadresse http://www.ammerthal.de Einzusehen

2. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Ammerthal oder beim Landratsamt Amberg-Sulzbach etwaige Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen;

3. bei Ausbleiben eines Beteiligten beim Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden;

4. mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.;

5. wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können bzw. kann

a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Ammerthal, den 07.04.2017

Gemeinde Ammerthal

Alexandra Sitter
1. Bürgermeisterin

angeschlagen am: 11.04.2017
abzunehmen am: 16.05.2017

Bekanntmachung

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