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03.05.2017 Bekanntmachung Vollzug der Wassergesetze

Vollzug der Wassergesetze;
Einleiten von Oberflächenwasser und Mischwasser aus dem Gewerbegebiet Amberger Straße in einen Vorflutgraben auf dem Grundstück Flnr. 450 Gemarkung Ammerthal

Die Gemeinde Ammerthal hat beim Landratsamt Amberg-Sulzbach für folgendes Vorhaben die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis nach § 15 des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt:

Die Gemeinde Ammerthal hat an der Amberger Straße ein Gewerbegebiet ausgewiesen.
Das Gebiet wird im Trennsystem entwässert. Das anfallende Regenwasser wird in einem Regenrückhalteteich gesammelt. Zusätzlich besteht zur Entlastung des Mischsystems von der Nordgaustraße und der Amberger Straße ein RÜ. Auch dieses Abwasser wird über Regenklär- und Retentionsteiche einem Vorflutgraben auf dem Grundstück FlNr. 450 Gemarkung Ammerthal zugeführt.
Für das Einleiten des Abwassers wurden der Gemeinde mit Bescheiden vom 18.12.1996 und 08.02.2017 wasserrechtliche Erlaubnisse erteilt, die bis zum 31.12.2017 befristet sind.
Da die Abwasserbeseitigung weiter so betrieben werden soll, hat die Gemeinde Ammerthal nun die Neuerteilung dieser wasserrechtlichen Erlaubnis beantragt.

Das Vorhaben und die Auslegung der Pläne wird mit folgenden Hinweisen bekannt gemacht:

1. Die Pläne, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben,liegen in der Zeit vom 04.05.2017 bis zum 09.06.2017 im Rathaus in 92260 Ammerthal, Mühlweg 16a, während der Dienststunden zur Einsicht aus.

Zusätzlich wird das Vorhaben auch im Internet bekannt gemacht. Die Bekanntmachung und die dazugehörigen Planunterlagen sind auf der Internetseite der Gemeinde Ammerthal unter folgender Internetadresse http://www.ammerthal.de Einzusehen

2. jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Gemeinde Ammerthal oder beim Landratsamt Amberg-Sulzbach etwaige Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen;

3. bei Ausbleiben eines Beteiligten beim Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden;

4. mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.;

5. wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können bzw. kann

a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Ammerthal, den 28.04.2017

Gemeinde Ammerthal

Alexandra Sitter
1. Bürgermeisterin

angeschlagen am: 02.05.2017
abzunehmen am: 10.06.2017

Bekanntmachung

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